Rücknahme und Entsorgung

Hinweis auf Beteiligung am Befreiungssystem der Landbell AG
Hinsichtlich der von uns erstmals mit Ware befüllten und an private Endverbraucher abgegebene Verkaufsverpackungen hat sich unser Unternehmen zur Sicherstellung der Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten nach § 6 VerpackV dem bundesweit tätigen Rücknahmesystem der Landbell AG, Mainz, [Kundennummer: 4101693] angeschlossen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.landbell.de
Hinweise für unsere gewerbliche Kunden zum Thema Lizenzierung von Versandverpackungen
Aus aktuellem, gesetzlichem Anlass möchten wir Sie über den derzeitigen Stand zum Thema Entsorgung und Lizenzierung unseres Verpackungsmaterials hinsichtlich der am 01.01.2009 in Kraft tretenden Verpackungsverordnung (VerpackV) informieren.
Vorlizenzierung von Versandverpackungen:
Wir bieten KEINE vorlizenzierten Versandverpackungen an,
da dies rein rechtlich derzeit nicht möglich ist!
Der Hintergrund hierfür ist, dass laut der Verpackungsverordnung (VerpackV) der Versandhändler die Beteiligungspflicht an einem Rücknahmesystem für Versandverpackungen selbst erfüllen muss.
Das heißt, daß z.B. Online-Versandhändler und Shop-Betreiber, die den Endverbraucher mit Waren beliefern, die von ihnen in Verkehr gebrachten, mit Produkten befüllten Versandverpackungen einschließlich Füllmaterial an einem Rücknahmesystem beteiligen müssen.
Versandverpackungen sind keine Serviceverpackungen!
„Verpackungsmaterial, das dem Transport von Waren dient und beim privaten Endverbraucher anfällt (insbesondere Versandpakete von Internet- und Versandhandel einschließlich Direktvertrieb), ist als eine Verkaufsverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VerpackV, aber nicht als Serviceverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 VerpackV einzustufen.“ (Quelle: http://laga-online.de)
Das bedeutet: Da Versandverpackungen nicht als Serviceverpackung 1) eingestuft werden können, ist es nicht möglich Versandverpackungen 2) vorzulizenzieren.
Leider ist es durch mittlerweile überholte Aussagen zum Thema „Versandverpackungen und Vorlizenzierung“ in Merkblättern der IHK in der Vergangenheit zu Verwirrungen gekommen, da in diesen Merkblättern die Serviceverpackung mit der Versandverpackung gleichgestellt wurde und somit die Versandhändler für die von ihnen verwendeten Versandverpackungen die „Pflicht der Lizenzierung an die Hersteller oder Vorvertreiber delegieren können“. Diese Übertragung der Beteiligungspflicht von Vertreibern auf vorgelagerte Handelsstufen ist ab dem 01.01.2009 jedoch nur bei „Serviceverpackungen“ möglich.
"Bei Verkaufsverpackungen stehen laut der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung der Verpackungsverordnung eindeutig die „Erstabfüller“ 3) , in diesem Fall also die Versandhändler, in der Pflicht, die von ihnen in Verkehr gebrachten, mit Produkten befüllten Versandverpackungen einschließlich Füllmaterial an einem Rücknahmesystem zu beteiligen. Entgegen früheren anders lautenden Äußerungen können sie diese Beteiligungspflicht nicht auf vorgelagerte Handelsstufen 4) verlagern und insbesondere keine „vorlizenzierten“ Versandverpackungen verwenden. "
Den vollständigen Artikel hierzu lesen Sie hier: http://www.landbell.de/component/content/article/41/61.html
Unsere Empfehlung:
Solange es keine rechtssichere Grundlage gibt, um dem Versandhändler eine einfachere Möglichkeit anzubieten seinen Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung (VerpackV) nachzukommen, empfehlen wir jedem gewerblichen Versandhändler, der seine Produkte an den deutschen Endverbraucher versendet, sich bei einem zugelassenen Entsorgungsunternehmen des dualen Systems anzumelden, letztlich auch um Rechtssicherheit hinsichtlich der Nachweispflicht zu erlangen und sich somit vor Abmahnungen zu schützen.
Wir von Schreibwaren Clausen werden Sie selbstverständlich weiterhin zum Thema Verpackungsverordnung informieren. Sollte sich eine rechtssichere Möglichkeit ergeben, den Versandhändler bei den Pflichten aus der Verpackungsverordnung zu unterstützen, werden wir diese prüfen und entsprechend umsetzen.
WICHTIGER HINWEIS ZU DIESEN INFORMATIONEN!
Diese Informationen zur Verpackungsverordnung wurden von uns nach gutem Wissen und Gewissen recherchiert und zusammengestellt, haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen auch keine rechtliche Beratung, wie diese durch einen Rechtsanwalt oder Sachverständigen möglich wäre.
1) Serviceverpackungen: Unter den Oberbegriff Serviceverpackungen fallen z.B. Brötchentüten, Blister-Verpackungen, Plastikbecher, in welche Salate, o. ä. Produkte abgefüllt werden, Plastikeinkaufstüten, uvm.
2) Versandverpackungen: Versandverpackungen sind z.B. Luftpolstertaschen, Luftpolsterfolie, Kartons, Maxibriefkartons, Druckverschlussbeutel, jegliches Füllmaterial, Dokumententaschen, Klebeband usw.
3) Erstabfüller: Erstabfüller ist der Versandhändler dann, wenn er den Artikel, welchen er verkauft hat, in eine Versandverpackung (z.B. Luftpolstertasche oder Versandkarton) füllt und an einen privaten Endverbraucher versendet.
4) Vorgelagerte Handelsstufe: Vorgelagerte Handelsstufen sind hier z.B. Verpackungsmittelhändler, Großhändler oder Hersteller von Verpackungsmaterial.